Die ATV Privatfernseh-GmbH wurde von der KommAustria gemäß § 26 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) aufgefordert, die Nutzung der analogen Übertragungskapazitäten
ARNOLDSTEIN Kanal 67
BREGENZ 1 (Pfaender) Kanal 21
BREGENZ 2 Kanal 26
GRAZ 1 (Schoeckl) Kanal 26
INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 36
INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 32
KLAGENFURT 1 (Dobratsch) Kanal 30
KLAGENFURT 2 (Pfaffenwald) Kanal 42
LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 37
LINZ 2 (Freinberg) Kanal 30
S POELTEN (Jauerling) Kanal 31
SALZBURG (Gaisberg) Kanal 29
VIKTRING Kanal 44
WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65
WIEN 2 (Himmelhof) Kanal 30
unter Verzicht auf die weitere Nutzung bis zum 26.10.2007 einzustellen.
Die Behörde kann eine solche Aufforderung erlassen, wenn das betreffende Programm digital terrestrisch verbreitet wird und im jeweiligen Gebiet damit 70% der versorgten Bevölkerung erreicht werden. Die Frist (Simulcast-Phase) ist unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festzulegen.
Trotz planmäßiger Abschaltung der analogen Aussendungen hat ATV nicht auf die zugeordneten Frequenzen verzichtet, sodass eine Zuordnung für MUX A und B der ORS nicht möglich ist. Die im konkreten Fall gesetzte Frist ergibt sich daraus, dass der Simulcast über MUX A in den Landeshauptstädten bereits seit 26.10.2006 läuft und das Digitalisierungskonzept 2003 eine Simulcast-Phase von sechs bis längstens zwölf Monaten vorsieht.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ 611.181/0004-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung in der inhaltlichen Frage abgewiesen und die Parteistellung der ORS verneint. Die Aufforderung ist danit rechtskräftig.