• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.12.2008
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/08-023

KOA 4.200/08-023 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

Die KommAustria hat der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG als Inhaberin der terrestrischen Multiplex-Zulassung gemäß § 25 Abs. 3 PrTV-G fernmelderechtliche Bewilligungen für MUX A erteilt.

Zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) wurde die Funkanlagenbewilligung für nachstehende Funkanlage erteilt und die entsprechende Übertragungskapazität zugeordnet:

RATTERSDORF Kanal 43

Mit der Entscheidung wurde auch der Bescheid der KommAustria vom 09.12.2008, KOA 4.200/08-021 dahingehend berichtigt, dass in den Spruchpunkten 2) hinsichtlich der Bezeichnung der zugeordneten Übertragungskapazität und der bewilligten Funkanlage an die Stelle der Bezeichnung „RATTERSDORF Kanal 31“ die richtige Bezeichnung „PULKAU Kanal 31“ tritt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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