• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    02.03.2010
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.211/10-006

KOA 4.211/10-006 - Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) festgestellt, dass die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH dadurch, dass sie in der Zeit von 01.01.2010 bis 18.01.2010 das von Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung (in der Folge „Radio Maria Österreich) veranstaltete Programm „Radio Maria“, das in diesem Zeitraum über keine Zulassung nach § 28 PrTV-G verfügt hat, über die ihr mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ BKS 611.196/0002-BKS/2009, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Großraum Wien“) verbreitet hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.3.5. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch
§ 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 PrTV-G verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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