• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    30.08.2010
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.211/10-019

KOA 4.211/10-019 - Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH im Zeitraum 01.01.2010 bis 28.05.2010 die Änderungen in der Programmbelegung nicht im Vorhinein angezeigt und von der KommAustria genehmigen lassen hat, und dadurch der gemäß Spruchpunkt 4.3.4. erteilten Auflage des Zulassungsbescheid nicht nachgekommen ist. Sie hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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