Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 iVm §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 das Programm „gotv“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Mur-, Mürztal“) verbreitet hat, ohne die Änderungen in der Programmbelegung der KommAustria im Vorhinein angezeigt zu haben und eine Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G abgewartet zu haben. Die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH hat dadurch die Vorschriften des § 25 Abs. 6 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.