1. Die KommAustria stellt mit inneliegendem Bescheid fest, dass Herr Harald Milchberger den Betrieb der ihm mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.228/10-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Region Leoben“) bis zum 12.12.2012 nicht aufgenommen hat. Dadurch ist er der Auflage 4.1.1. des Zulassungsbescheides nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G wiederholt verletzt, da mit Bescheid der KommAustria vom 11.11.2011, KOA 4.228/11-002, bereits festgestellt wurde, dass er der Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G verletzt hat.
2. Herrn Harald Milchberger wird gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 63 Abs. 4 Z 1 AMD-G aufgetragen, binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand gemäß Spruchpunkt 4.1.1. des Bescheides der der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.228/10-001, dadurch herzustellen, dass der Betrieb der ihm mit dem genannten Bescheid zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Region Leoben“) binnen dieser Frist aufgenommen wird und der KommAustria die Inbetriebnahme der Sendeanlagen angezeigt wird.