• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    19.04.2023
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt

Rechtsverletzung wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des § 2 Z 15 AMD-G im Rahmen des auf den RTV Regionalfernsehen e.U. zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Großraum Linz“ zugelassenen Programms „RTV“ von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.