• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.12.2010
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Musik-Graz-Süd-Media Ges.m.b.H. in Gründung
  • GZ
    KOA 1.193/10-064

KOA 1.193/10-064 - Musik-Graz-Süd-Media Ges.m.b.H. in Gründung

Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk gemäß § 5 PrR-G wurde von der KommAustria gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bundeskommunikationssenat erkannte in seiner Entscheidung vom 26.01.2011, dass der unten angeführte Bescheid der KommAustria keine Rechtswirkungen entfalte. 

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