KOA 13.000/12-012 - Wirtschaftskammern Pensionskasse AG
Die KommAustria hat den Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht der Prüfbefugnis des Rechnungshofes unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 AVG zurückgewiesen. Der Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt, wurde gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T iVm § 56 AVG abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23.10.2012 (GZ BKA-603.979/0034-V/4/2012) - soweit sie sich auf den 2. Spruchpunkt bezog - stattgegeben und festgestellt, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem BVG MedKF-TG unterliegt. Soweit sich die Berufung auf den 1. Spruchpunkt des Bescheides der KommAustria bezogen hat, hat der Bundeskanzler die Berufung zurückgewiesen.