Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) führt gemäß § 36 Abs 3 in Verbindung mit § 128 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, ein Konsultationsverfahren hinsichtlich der Festlegung der ihrer sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte durch.
Gemäß § 36 Abs 1 iVm § 120 Abs 1 Z 4 TKG 2003 hat die KommAustria durch Verordnung die ihrer sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektor-spezifischer Regulierung festzulegen.
Da die KommAustria bei der Festlegung der ihrer sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte beabsichtigt von der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11.02.2003 (2003/311/EG), welche zu Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ergangen ist, hinsichtlich des Marktes für Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer als relevanten Infrastrukturmarkt abzuweichen, führt die KommAustria gleichzeitig ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 und ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durch.
Die Konsultation gemäß § 128 TKG 2003 soll interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung, mit welcher die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer festgelegt werden, gegeben.
Stellungnahmen richten Sie bitte bis 22.09.2003 vornehmlich per E-mail an die KommAustria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien; E-mail: konsultationen@rtr.at).
Die einlangenden Beiträge werden auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at) allen Interessierten zugänglich gemacht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzes gewahrt werden.
Weiters wird im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens auch die Möglichkeit eingeräumt in das dem Koordinierungsverfahrens gemäß § 129 TKG 2003 bzw. Artikel 7 der Rahmenrichtlinie zugrundeliegenden Formblattes betreffend die Festlegung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte Einsicht zu nehmen.