Nach § 10 des KommAustria Gesetzes idF BGBl I. Nr. 136/2003 (KOG) finanziert sich die RTR-GmbH durch Finanzierungsbeiträge, die seit In-Kraft-Treten des TKG 2003 grundsätzlich alle Rundfunkveranstalter zu leisten haben.
Nach § 10 Abs 5 KOG BGBl I. Nr. 32/2001 idF BGBl I. Nr. 136/2003 kann die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen würden demnach nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen werden.
Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist den Beitragspflichtigen nach § 10 Abs 5 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf der Schwellenwertverordnung Rundfunk 2004 (SVO-RF 2004) wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 10 Abs. 5 KOG eine Stellungnahmemöglichkeit nur "Beitragspflichtigen" eingeräumt ist.
Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 27.02.2004 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria