Mit der Durchführung von Schlichtungsverfahren im Sinne der Richtlinie sind
(1) Das Schlichtungsorgan besteht aus zwei natürlichen Personen: dem Schlichter/ der Schlichterin sowie einem Ersatzschlichter/ einer Ersatzschlichterin
(2) Das Schlichtungsorgan wird vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR GmbH bis auf Widerruf bestellt
(3) Aufgaben des Schlichtungsorgans sind die Unterbreitung von Schlichtungsvorschlägen und die Durchführung von Schlichtungsgesprächen im Sinne des § 9 der Richtlinie
(4) Die Schlichterin/ Der Schlichter sind in ihrer Beweiswürdigung frei, ihre Lösungsvorschläge müssen sich im Rahmen der Gesetze bewegen.
(5) Die Schlichterin/ Der Schlichter haben alle Umstände, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR GmbH offenzulegen.
(1) Im Fall der Befangenheit des Schlichters/ der Schlichterin ist der Geschäftsführer zu informieren und führt der Ersatzschlichter/ die Ersatzschlichterin das Schlichtungsverfahren durch.
(2) Im Falle der Befangenheit des Schlichters/ der Schlichterin und des Ersatzschlichters/ der Ersatzschlichterin beauftragt der Geschäftsführer eine dritte, geeignete Person zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
(3) Im Falle der Verhinderung des Schlichters/ der Schlichterin führt der Ersatzschlichter/ die Ersatzschlichterin das Schlichtungsverfahren durch.
(4) Im Fall der Verhinderung des Schlichters/ der Schlichterin und des Ersatzschlichters/ der Ersatzschlichterin beauftragt der Geschäftsführer eine dritte, geeignete Person zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Die Geschäftsstelle besteht aus dem zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen, der Beschwerdestelle zugeordneten Personal
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt das Schlichtungsorgan bei der inhaltlichen Bearbeitung der Schlichtungsfälle und untersteht dabei alleine den fachlichen Weisungen und der fachlichen Aufsicht des Schlichtungsorgans.
Das Personal der Beschwerdestelle ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Ende der Tätigkeit fort.
Der Geschäftsstelle kommen unter der Leitung des Schlichtungsorgans folgende Aufgaben zu:
Diese Geschäftsordnung gilt bis auf Widerruf ab 15.04.2021.
Wien, am 15.04.2021
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien