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    Medien
  • Datum
    17.03.2017

ORF-Antrag auf Anhebung des Programmentgelts entspricht gesetzlichen Vorgaben

Medienbehörde KommAustria lässt Stiftungsratsbeschluss unbeanstandet

Die vom ORF-Stiftungsrat beschlossene Anhebung des Programmentgelts für Fernsehen und Radio um in Summe rund 6,5 Prozent erfüllt die diesbezüglichen Bestimmungen und Voraussetzungen des ORF-Gesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt die Medienbehörde KommAustria nach dreimonatiger Prüfung der dazu am 16. Dezember 2016 vom ORF vorgelegten, umfangreichen Unterlagen und Berechnungen. Damit wird die Anhebung zum 1. April 2017 wirksam.

Auf Antrag von ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz hatte der Stiftungsrat eine Erhöhung des von den Gebührenzahlern monatlich zu entrichtenden Radioentgeltes um EUR 0,11 auf EUR 4,60 und des Fernsehentgeltes um EUR 0,94 auf EUR 12,61 festgelegt. In Summe ergibt sich daraus ein monatliches Programmentgelt für Radio und Fernsehen von dann EUR 17,21 netto bzw. eine Erhöhung um EUR 1,05 netto. Wesentliche Grundlage für die Neufestsetzung ist eine vom ORF berechnete Finanzvorschau und der sich daraus ergebende Finanzbedarf für die Jahre 2017 bis 2021. Die KommAustria hatte im Kern zu prüfen, ob dieser Finanzplan gemäß §31 ORF-Gesetz auf eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages ausgerichtet ist und ob die zu Grunde gelegten Zahlen und Annahmen für die kommenden Geschäftsjahre plausibel erscheinen.

Im Auftrag der KommAustria führten die von der Behörde zur ORF-Prüfungskommission bestellten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien „KPMG Austria“ und „PKF Wien“ die Plausibilitätsrechnung durch. Auch wenn die Wirtschaftsprüfer den Berechnungen des ORF Richtigkeit und Schlüssigkeit bescheinigen und die Annahmen für die künftigen Entwicklungen als begründet und nachvollziehbar bezeichnen, so schwingt in dem Gutachten auch vorsichtige Skepsis mit. Die KommAustria kommt daher zu dem Schluss, dass sich in dem Finanzplan des ORF realistische Annahmen mit ambitionierten bzw. optimistischen unternehmenspolitischen Zielsetzungen paaren, deren Erreichung zum Teil von der Mitwirkung Dritter wie beispielsweise des Betriebs- oder Stiftungsrates ebenso abhängig sei, wie vom Eintritt oder Nichteintritt von Unwägbarkeiten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die beantragte Programmentgelterhöhung nicht ausreichen könnte, um den Finanzierungsbedarf des ORF bis ins Jahr 2021 völlig abzudecken. Unplausibel oder unrealistisch sei der Finanzplan damit jedoch nicht, sondern bliebe im gesetzlich gesetzten Rahmen.

Die Behörde hatte zu klären, ob Zahlen richtig gerechnet sind und der Blick in die Zukunft auch im Vergleich zu Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel erscheint. Die Verantwortung für die einzelnen Maßnahmen und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt beim Generaldirektor des ORF.

Laut Gesetz kann die Medienbehörde den Beschluss des Stiftungsrates zur Neufestsetzung des Programmentgelts innerhalb von drei Monaten aufheben, wenn dieser mit dem ORF-Gesetz im Widerspruch steht. Da die KommAustria den Beschluss des Stiftungsrates als gesetzeskonform beurteilt, ließ sie die Frist zu dessen Aufhebung mit dem 16. März 2017 ungenutzt verstreichen.

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