Hände halten ein Tablet, aus dem verschiedene, typische Internet-Themenbilder aufsteigen wie Warenkorb, Lupe, Weltkugel und so weiter

Transparenzberichtspflichten für Anbieter

Hier finden Sie einen Überblick über die Transparenzberichtspflichten für Anbieter. Zur Durchführung kann die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte, einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume festlegt.

Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen 

  • mindestens einmal jährlich
  • in maschinenlesbarem Format
  • auf leicht zugängliche Art und Weise
  • klare, leicht verständliche Berichte über die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführten Moderationen von Inhalten
  • öffentlich zur Verfügung

Mit der Moderation von Inhalten ist das Erkennen, Feststellen und Bekämpfen von Informationen und rechtswidrigen Inhalten gemeint, die von Nutzer:innen bereitgestellt werde und mit den AGB's des Abieters unvereinbar sind. Zur Moderation gehört unter anderem die Herabstufung, die Demonetarisierung, die Sperrung des Zugangs zu oder oder  die Entfernung von Inhalten sowie die Schließung oder Aussetzung des Kontos von Nutzer:innen.

© RTR

Inhalt der Transparenzberichte im Detail (Art. 15 Abs. 1 lit. a, c und d)

1. Die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen (einschließlich jener nach Art 9 und 10) aufgeschlüsselt nach:

  • der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte
  • dem die Anordnung erlassenden Mitgliedsstaat
  • der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende un in der Anordnung angegebene Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordung nachzukommen

Anbieter von Hostingdiensten haben zusätzlich folgende Informationen bereitzustellen (Art. 15 Abs. 1 lit. b):

  • die Anzahl der nach Art. 16 gemachten Meldungen (aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte)
  • die Anzahl der durch Trusted Flagger (dt. vertrauenswürdige Hinweisgeber) übermittelten Meldungen
  • alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen (unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den AGB's des Anbieters erfolgt ist)
  • die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen
  • die Mediandauer bis zur Ergreifung von Maßnahmen

2. Aussagekräftige und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich 

  • der Nutzung automatisierter Werkzeuge
  • der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen
  • der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken
  • und die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen

Diese Informationen sind aufzuschlüsseln nach:

  • der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die AGB’s des Diensteanbieters
  • der zur Aufspürung verwendeten Methode und
  • der Art der angewendeten Beschränkung

3. Die Anzahl der Beschwerden, die gemäß den AGB’s des Anbieters über die internen Beschwerdemanagementsysteme eingegangen sind.

Anbieter von Online-Plattformen haben darüber hinaus folgende Informationen bereitzustellen (Art. 20):

  • die Grundlage dieser Beschwerden
  • die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen
  • die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer
  • die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden

4. Die etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten

  • mit einer qualitativen Beschreibung
  • mit Angabe der genauen Zwecke
  • mit Indikatoren für die Genauigkeit und der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und
  • mit angewandten Schutzvorkehrungen

Anbieter von Online-Plattformen haben zusätzlich folgende Informationen bereitzustellen (Art. 24):

  • die Anzahl der Streitigkeiten, die den außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Art 21) vorgelegt wurden, unter Anführung der Ergebnisse der Streitbeilegung, der Mediandauer bis zum Abschluss der Streitbeilegungsverfahren und des Anteils der Streitigkeiten, bei denen die Anbieter von Online-Plattform die Entscheidungen der Stelle umgesetzt haben
  • die Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 23, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich rechtswidriger Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist.

Ausnahmen von der Berichtspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2

Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 dieser Verordnung gelten.

  • kleine Unternehmen
    • weniger als 50 Beschäftigte
    • ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz nicht größer als 10 Mio. EUR
  • Kleinstunternehmen
    • weniger als 10 Beschäftigte
    • ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz nicht größer als 2 Mio. EUR