Die Richtlinien in der aktuellen Fassung bilden die rechtliche Grundlage für die vom FERNSEHFONDS AUSTRIA zu vergebenden Förderungen.
Die Förderpraxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Anzahl der Förderansuchen auf erhöhte Förderung deutlich zugenommen hat. Diese Entwicklung ist auch insofern problematisch, als jedes Jahr nicht weniger Ansuchen beim FERNSEHFONDS AUSTRIA eingereicht werden, sondern tendenziell mehr. Wenn jedes Jahr mehr Ansuchen mit höheren Förderungen genehmigt würden, bedeutet dies bei einer gleichbleibenden Fördersumme über das ganze Jahr, dass letztlich doch wieder eine geringere Anzahl an Ansuchen ihre angesuchte Fördersumme erhalten.
Somit erklären wir dezidiert, dass es sich bei der Bestimmung gemäß 7.1 (2) der Richtlinien um eine Ausnahmebestimmung handelt, die anhand der festgelegten Kriterien einen Ermessenspielraum einräumt und in erhöhtem Ausmaß immer eine Einzelfallprüfung des konkreten Projektes im jeweiligen Einreichtermin („Beauty Contest“) erfordert.
Um größtmögliche Planungssicherheit zu erreichen, ist es daher grundsätzlich ratsam, mit den im Regelfall zu gewährenden 20% der Herstellungskosten zu kalkulieren; dies vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Förderung sowie dem gesetzlichen Auftrag, den Medienstandort zu stärken und insbesondere unter Berücksichtigung der exemplarisch in Gesetz und Richtlinien genannten Voraussetzungen (besondere österreichische kulturelle Identität, herausragender Beschäftigungseffekt, innovative Strategien in der Herstellung und Verwertung und gesicherte nationale/internationale Verwertung, sowie die zu erwartende weitüberschnittliche österreichische Wertschöpfung).
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA stellt daher an dieser Stelle Informationen bereit, die es Förderwerber erleichtern, eine realistische Einschätzung ihrer Produktionen im Rahmen der Förderkriterien und der damit verbundenen Möglichkeit, eine erhöhte Förderung zu erreichen, vorzunehmen.
Die Richtlinien sehen vor, dass ausnahmsweise eine Förderung von höchstens 30 % angezeigt ist, wenn mindestens drei der genannten Kriterien in einem Ausmaß erfüllt sind, welches sich eindeutig vom durchschnittlichen Standard geförderter Produktionen abhebt und der Förderwerber die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweist.
Die Frage, wann sich ein Projekt eindeutig vom durchschnittlichen Standard abhebt und so gegebenenfalls ausnahmsweise eine erhöhte Förderung gerechtfertigt ist, soll im Folgenden näher erläutert werden, um dadurch eine realistische Kalkulation der eingereichten Projekte zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Ansuchen über die im Regelfall zu vergebende Förderung von maximal 20 % der Gesamtherstellungskosten nur dann angedacht werden sollte, wenn die plakativ aufgezählten Kriterien nach kritischer Betrachtung vorliegen, gut zu begründen und zu belegen sind. Es ist daher zwingend eine ausführliche Begründung für das Vorliegen der entsprechenden Kriterien im Rahmen der Einreichung beizufügen, damit eine entsprechende Beurteilung ermöglicht wird.
Produktionen haben nur dann eine realistische Aussicht auf die Zuerkennung einer erhöhten Förderung, wenn die Produktion im Rahmen der Einzelbetrachtung folgende Kriterien erfüllt:
• Eine weitüberdurchschnittliche, österreichische Wertschöpfung
• Besondere österreichische inhaltliche Thematik, die zudem durch die dargestellten Charaktere oder Orte
unterstrichen wird
• Ausländische Finanzierungsanteile, die in Österreich wirksam werden
• Mehrere Senderbeteiligungen
• Majoritäre Koproduktionen oder Mehrheit der Rechte beim Förderwerber
• Gesicherte Verwertung durch finanzielle Beteiligung einer anerkannten Vertriebsfirma
Gemäß 7.1. der Richtlinien kann die Herstellung von Produktionen mit bis zu 20 % der angemessenen Gesamtherstellungskosten gefördert werden.
Davon abweichend kann die Höhe der Förderungen in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % der Gesamtherstellungskosten angehoben werden. Dies ist dann möglich, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden. Als Beispiele, wann dies der Fall sein kann, nennen die Richtlinien – nicht abschließend – folgende Beispiele:
• Erwartung einer weit überdurchschnittlichen österreichischen Wertschöpfung
• Besondere österreichische kulturelle Identität
• Herausragender und qualifizierter Beschäftigungseffekt im kreativ-technischen Stab
• Eine gesicherte nationale und internationale Verwertung und Verbreitung durch die Vorlage eines Vertrages
des Vertriebs und einer angemessenen Minimumgarantie
• Innovative Strategien im Bereich der Herstellung und/oder Vermarktung
Sämtliche Kriterien räumen dem FERNSEHFONDS AUSTRIA Ermessensspielräume bei der Beurteilung der einzelner Produktionen ein und unterliegen teilweise einer dynamischen Betrachtung, da insbesondere Kriterien der Verwertungssicherheit als auch der innovativen Strategien im Laufe der Zeit an die Entwicklungen des Marktes und der technischen Möglichkeiten angepasst werden müssen.