Gemäß § 3a Abs. 5 MedKF-TG ist den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.
Die Veröffentlichung der Förderentscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH finden Sie auf folgender Seite:
EntscheidungenAuf dieser Seite können Sie mit dem Filter "Bereich" die einzelnen Förderungen herausfiltern (Presseförderung, Qualitäts-Journalismus-Förderung, Publizistikförderung, Fonds digitale Transformation).
Achtung: Derzeit liegen keine Förderablehnungen aufgrund der in § 3a Abs. 5 MedKF-TG genannten Ausschlussgründe vor.
(Stand 16.07.2024)