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Von Förderungen ausgeschlossene Medieninhaber gemäß § 3a Abs. 5 MedKF-TG

Gemäß § 3a Abs. 5 MedKF-TG ist den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder

  1. von der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 163/2023, oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, angeführten Ausschlussgrund oder
  2. von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrund

abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.


Die Veröffentlichung der Förderentscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH finden Sie auf folgender Seite:

Entscheidungen

Auf dieser Seite können Sie mit dem Filter "Bereich" die einzelnen Förderungen herausfiltern (Presseförderung, Qualitäts-Journalismus-Förderung, Publizistikförderung, Fonds digitale Transformation).

Achtung: Derzeit liegen keine Förderablehnungen aufgrund der in § 3a Abs. 5 MedKF-TG genannten Ausschlussgründe vor.

(Stand 16.07.2024)