Seite 6/9 . Dezember 2018 Version 1 . Dezember 2018 Die Kriterien im Detail 1 bis 3 Kurzinformation Angezeigt - was heisst das jetzt? Aktualisierungs- pflicht Sie müssen Ihre Daten einmal pro Jahr bei der KommAustria aktualisieren (z.B. neue Kontakt- person, Erweiterung des Angebots). Wenn sich nichts geändert hat, müssen Sie uns darüber informie- ren, dass die Daten unverändert geblieben sind (Leermeldung). Aufzeichnungs- pflicht Sie müssen Aufzeichnungen von allen Bestandteilen Ihres Dienstes her- stellen und mindestens 10 Wochen aufbewahren. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige und origi- nalgetreue Wiedergabe ermöglichen (etwa mit Hilfe von Protokollen des Content-Management-Systems bzw. Serverprotokollen oder Logfiles). Finanzierungsbeitrag Der Finanzierungsbeitrag soll sicherstellen, dass die Regulierungsaufgaben wahrgenommen werden können und so ein Fair Play unter den Anbietern gewährleistet wird. Der Beitrag wird anteilig von allen Anbietern geleistet und jährlich neu berechnet. Beispiel 2017: Erst ab einem Jahresumsatz von € 51.071 im Jahr war ein Beitrag von mind. € 262 zu leisten. Darunter war kein Beitrag zu leisten. Kommerzielle Kommunikation Werbevorschriften bei Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung müssen eingehalten werden. Mehr Information dazu auf www.rtr.at/de/m/ AMDG#c30099 Förderung europäischer Werke Sie müssen europäische Werke in angemessenem Rahmen in Ihrem Angebot fördern. Als EU-Bürger/in oder wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat, gelten Inhalte aus Eigenproduktionen in der Regel automatisch als „europäisch“. Menschenwürde, Jugendschutz, Barriere- freiheit etc. • Sie müssen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. • Sie dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufrufen. • Sie sollen Ihren Dienst schrittweise auch für Hör- und Sehbehinderte barriere- • Sie müssen sicherstellen, dass jugend- gefährdende Inhalte nicht von Minder- jährigen wahrgenommen werden können. frei zugänglich machen. Kennzeichnungs- pflicht Sie müssen auf Ihrem Abrufdienst ein „Impressum“ angeben. Als Mediendiensteanbieter haben Sie dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audio- visuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig leicht auffindbar sind: • Ihr Name und Anschrift bzw. Postfach • Telefonnummer • E-Mail-Adresse • Die Kommunikationsbehörde Austria als zuständige Regulierungsbehörde Hinweis: Falls Sie nicht Ihre private Anschrift oder Telefonnummer offenlegen möchten, sind diese jedenfalls der Behörde verpflichtend bekanntzugeben. Im „Impressum“ kann ein Postfach angegeben werden. Alles erledigt? Zusätzlich und selbst wenn Sie keinen anzeigepflichtigen Medien- dienst auf Abruf bereitstellen, kön- nen andere Rechtsvorschriften einschlägig sein. Zum Beispiel: Strafrecht, Medienrecht, E-Com- merce Gesetz, Konsumenten- schutzrecht, Wettbewerbsrecht, Unternehmensrecht, Gewerbe- recht, Urheberrecht.