Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 27 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 27) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.