Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragte Übertragungskapazität Graz 1, Kanal 26, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.