• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.07.2002
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Life Radio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.371/02-20

KOA 1.371/02-20 - Life Radio GmbH & Co KG


Mit diesem Bescheid wurde über eine Beschwerde gemäß § 25 Abs.1 Z 1 PrR-G der Life Radio GmbH & Co KG gegen den RTVision Allgemeiner Medienverein abgesprochen, in der folgende angebliche Rechtsverletzungen releviert wurden:

  • die Zulassung des Beschwerdegegners sei auf Grund ihrer Nichtausübung erloschen (§ 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G)
  • der Beschwerdegegner hätte seine Zulassung übertragen (§ 3 Abs. 4 PrR-G)
  • der Beschwerdegegner hätte den Charakter des in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert (§ 28 Abs. 2 PrR-G).



Die KommAustria hat die Beschwerde hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes zurückgewiesen, da die Nichtausübung einer Zulassung keine Rechtsverletzung darstellt und auch sonst § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G kein Antragsrecht einräumt. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes wurde festgestellt, dass § 3 Abs. 4 PrR-G nicht verletzt wurde, da im konkreten Fall im Einsatz der Betriebsgesellschaft keine Übertragung der Zulassung erblickt wurde.
Im Hinblick auf den dritten Beschwerdepunkt wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass der RTVision Allgemeiner Medienverein keine Spartenprogramme wie im Zulassungsbescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 05.12.1997, GZ 611.371/2-RRB/97, genehmigt, ausstrahlt und dadurch den Charakter des in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert hat. Dem RTVision Allgemeiner Medienverein wurde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragten, regelmäßig Spatenprogramme entsprechend dem ursprünglichen Zulassungsantrag zu senden.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.076/001-BKS/2002, die Berufung bezüglich der ersten beiden Spruchpunkte abgewiesen. Bezüglich der festgestellten Rechtsverletzung wurde der Sanierungsauftrag an den RTVision Allgemeiner Medienverein genauer spezifiziert.

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