KOA 1.004/06-003 - Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage (BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder)) zur Veranstaltung von digitalen Fernsehen über DVB-T auf dem Kanal 34 und digitalem Hörfunk über T-DAB im Frequenzband 12C für die Gültigkeitsdauer der schweizerischen Veranstalterkonzession, längstens aber zehn Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt.