Gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass W.W. die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er in der Zeit vom 02.07.2011 bis zum 17.10.2011 ein Hörfunkprogramm in Form von Musik im MP3-Format im Shuffle-Betrieb unter Nutzung einer nicht genehmigten Funksendeanlage im Raum Höfen (Tirol), in der Hütte der Elektrizitätswerke Reutte AG, die ca. 50 Meter oberhalb der Bergstation des Sesselliftes Reuttener Hahnenkamm liegt, auf der Frequenz von 105,5 MHz ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung gemäß § 3 PrR-G zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.