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KOA 10.100/12-005 - VÖP in Vertretung von 25 Rundfunkveranstaltern
Die KommAustria hat über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Prüfung der Neufestsetzung des Programmentgelts des ORF gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, festgestellt, dass den darin genannten Rundfunkveranstaltern keine Parteistellung zukommt.