Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 15 iVm § 31 Abs. 11 und 14 ORF-Gesetz festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Jahr 2010 die Bedingungen für die Abgeltung des durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts erfüllt hat.