Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 15 ORF-G festgestellt, dass die Bedingungen nach § 31 Abs. 11 bis 14 ORF-G für die teilweise Abgeltung des dem Österreichischen Rundfunk durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts im Jahr 2011 erfüllt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.