• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    23.05.2012
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.200/12-008

KOA 10.200/12-008 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 15 ORF-G festgestellt, dass die Bedingungen nach § 31 Abs. 11 bis 14 ORF-G für die teilweise Abgeltung des dem Österreichischen Rundfunk durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts im Jahr 2011 erfüllt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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