Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner bis März 2012 erbrachten Leistungen im Bereich der Plausibilitätsprüfung der Neufestlegung des Programmentgelts gemäß § 31 Abs. 1 bis 9 ORF-G sowie der Prüfung der Einhaltung der Strukturmaßnahmen für das Jahr 2011 gemäß § 31 Abs. 13 und 14 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.