Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner bis Juni 2012 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2011 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.