• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    27.09.2005
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Arquitectos ZT KEG
  • GZ
    KOA 1.101/05-009

KOA 1.101/05-009 - Arquitectos ZT KEG

Der Arquitectos ZT KEG wurde gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) für die Zeit vom 02.10.2005 bis zum 19.11.2005 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G (Ereignishörfunk), erteilt.

Das Versorgungsgebiet umfasst die Gemeinde Stadt Graz, soweit diese durch die im technischen Anlageblatt (Beilage1) angeführten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.

Das Programm umfasst ein in der Zeit vom 02.10.2005 bis zum 19.11.2005 für täglich 18 Stunden von 10:00 bis 04:00 Uhr dauerndes werbefreies Programm mit einem Programmschema, wonach 60 sechsminütige Beiträge bestehend aus Filmausschnitten, gelesenen Texten, Musik aus der Umgebung von Graz, Interviews und Soundproben gesendet werden. Die gesamte Sendung wird während der täglichen Sendezeit laufend wiederholt.

Mit dem von der Arquitectos ZT KEG beantragten Eventradio „GU.Frequenz“ soll ein Programm veranstaltet werden, welches einen Teil des Kunstprojekts „GU“ im Rahmen des Steirischen Herbstes 2005 in Graz darstellt.
Dabei soll eine Emotionalisierung für das Lebensgefühl in der sowohl städtisch als auch ländlich geprägten Umgebung von Graz bei den Zuhörern erreicht werden. Das Projekt beschäftigt sich „mit einer spezifischen Manifestation des Urbanen innerhalb des ‘postruralen’ Raums“, wobei die Antragstellerin den „Begriff ‘Rurbanismus’ als positiven Terminus für die ästhetische Neukonstruktion eines weder städtischen noch ländlichen Lebensraumes“ verwendet. Im Mittelpunkt stehen dabei Orte, die „angrenzend an die Stadt deren Funktionen steuern und kopieren, wie Straßen und Straßenknoten, Strips, Shoppingmalls, Lager, Zer-Siedlungen oder Großraumdiscos.“
Das Programm wird zeitgleich von den zwei Standorten Kastner & Öhler Tiefgarage im Stadtzentrum und Parkplatz Shoppingcity Seiersberg auf der Frequenz 102,10 MHz ausgestrahlt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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