• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    13.09.2002
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.102/02-21

KOA 1.102/02-21 - anonym

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag eines Schulleiters, der für seine Schule (BG/BRG) eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G (Ausbildungsradio) beantragt hatte, zurückgewiesen, da der Schule keine Rechtsfähigkeit zukommt. Der Antrag hätte jedoch vom Bund im Wege des Bildungsministeriums oder von einer Einrichtung im Sinne des § 128c Schulorganisationsgesetz (sogenannte "Teilrechtsfähigkeit" von Bundesschulen) gestellt werden können.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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