• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.01.2014
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Radio SOL KG
  • GZ
    KOA 1.102/14-001

KOA 1.102/14-001 - Radio SOL KG

1.    Der Radio SOL KG (FN 159410 b beim LG Wiener Neustadt) wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5  TKG 2003  für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.01.2015 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.

Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen die Gemeinden Hirtenberg und Leobersdorf, wesentliche Teile von Bad Vöslau, Kottingbrunn und Soos, Teile von Baden, Berndorf, Hernstein, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Schönau a.d.Triesting, Enzesfeld-Lindabrunn und Günselsdorf, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Das in Kooperation mit der Polytechnischen Schule Baden und der HTL Wiener Neustadt im Rahmen der Unterrichtszweige Elektrotechnik und Informatik gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll und ein freundliches Erscheinungsbild aufweist. Ein Mantelprogramm wird nicht übernommen. Der Wortanteil beträgt rund 10 % Prozent des Programms, wobei vor allem redaktionelle Beiträge aus dem örtlichen Geschehen und aus der Internetgemeinschaft Planet SOL gesendet werden sollen.

2.    Der Radio SOL KG wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 und 5 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3.    Bis zum endgültigen Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung nach Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

4.    Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

5.    Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit negativem Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

6.    Gemäß § 78 AVG iVm §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 hat die Radio SOL KG die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.102/14-001“, einzuzahlen.



Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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