Der Privatradio Burgenland 1 GmbH & Co KG wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Burgenland" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, wobei ein Mantelprogramm im gesetzlich zulässigen Ausmaß übernommen wird, mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere kontinuierliche, stündliche Berichterstattung aus dem Versorgungsgebiet zu den Themen Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur und Service (Verkehr, Wetter), sowie Sondersendungen zu lokalen oder regionalen Anlässen. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format "Adult Contemporary".
Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen, jener der Jupiter Medien GmbH mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.12.2001, GZ 611.010/001-BKS/2001, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn inhaltlich im Wesentlichen bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0159, abgewiesen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Novak & Partner KEG erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.7.2004, Zl. 2002/04/0012, abgewiesen.