Mit diesem Bescheid wurde der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH die Übertragungskapazität BRÜCKL 96,1 MHz zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Kärnten" zugeordnet. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 10 PrR-G aufgrund des Vorranges der Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet gegenüber der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist daher rechtskräftig.