Die KommAustria hat die Beschwerde des A gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 25.09.2012, GZ 611.999/0001-BKS/2012, abgewiesen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.