• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    02.01.2004
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.371/03-12

KOA 1.371/03-12 - anonym

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag nach § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), die KommAustria möge feststellen, dass auch nach der geplanten Übertragung von Eigentumsanteilen an einer Betriebsgesellschaft den Bestimmungen des PrR-G entsprochen wird, zurückgewiesen.

Der Antrag war unzulässig, da die betreffende Gesellschaft nicht selbst Inhaberin einer Hörfunkzulassung ist, sondern als Betriebsgesellschaft lediglich unter der Verantwortung des Zulassungsinhabers den operativen Radiobetrieb durchführt. Eine Feststellung der beantragten Art kommt jedoch nur hinsichtlich Hörfunkveranstaltern selbst in Betracht.
Im zweiten Spruchpunkt wurde auch der Antrag auf Feststellung, dass die geplante Eigentumsübertragung nicht nach § 7 Abs. 6 PrR-G genehmigungspflichtig sei, zurückgewiesen. Ein solcher Feststellungsbescheid kommt nur als subsidiärer Rechtsbehelf in Betracht, das Ziel des Antrags wurde jedoch bereits durch die Zurückweisung des ersten Antrags erreicht, da damit klargestellt wurde, dass die geplante Übertragung einer rundfunkrechtlichen Genehmigung nicht zugänglich ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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