KOA 11.400/13-024 - Österreichischer Rundfunk, A, B
Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Soweit eine Verletzung des § 30g ORF-G behauptet wurde, wurde sie gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.