KOA 1.180/09-013 - V.
Aufgrund der Beschwerde des O. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die V.
a) am 13.02.2009 um ca. 09:21 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Lederpark Dornbirn“ und anschließender Werbeblock) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
b) am 13.02.2009 um ca. 09:38 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Antenne Vorarlberg Pistencheck“) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
c) am 13.02.2009 gegen 16:38 und 16:39 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung (Block von vier werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
d) am 14.02.2009 gegen 08:41 und 08:42 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung (drei werblich gestaltete Veranstaltungshinweise) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
e) am 14.02.2009 gegen 11:41 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3
PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Die Antenne Vorarlberg Snowtour“) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Die gegen die Entscheidung der KommAustria erhobenen Berufungen der V. und des O. wurden mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 07.09.2009, GZ 611.150/0006-BKS/2009, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.