Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Vorarlberger Regionalradio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der an ihr zu 90 % beteiligten Gesellschafterin Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH zu 61,5 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.