• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.02.2013
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.191/13-002

KOA 1.191/13-002 - Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.

Die KommAustria  hat  auf Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2013 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.191/11-002, mit welchem der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien 88,6 MHz" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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