Über Antrag der Antenne Österreich GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.01.2009, GZ 611.171/0001-BKS/2009, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S POELTEN 2 (Schildberg) 96,3 MHz“, dahingehend geändert, dass die beantragte Änderung der Strahlungscharakteristik bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.