MIt dem gegeständlichen Bescheid wurde ein Antrag auf Hörfunkzulassung wegen Verspätung und Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. Weiters wurde der (im übrigen ebenfalls verspätete) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen, da es sich bei der Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt, gegen deren Versäumung eine Wiederensetzung nicht zulässig ist. Der Bescheid ist rechtskräftig.