KOA 12.004/11-010 - Univ.-Prof. Dr. Heinz Oberhummer
Aufgrund der Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. Heinz Oberhummer gegen den Österreichischen Rundfunk vom 01.09.2011 hat die KommAustria gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass
1. der ORF durch die von seinem leitenden Angestellten am 23.07.2011 verfasste Rundmail an die journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF-Landesstudio Nierderösterreich mit der Aufforderung, die in Agenturberichten verwendete Bezeichnung des Attentäters von Norwegen, Anders Behring Breivik, als „christlichen Fundamentalisten“ zu unterlassen und statt dessen die Bezeichnung „religiöser Fanatiker“ oder vor allem „Rechtsextremist“ zu verwenden, die durch § 32 Abs. 1 ORF-G gewährleistete Freiheit der journalistischen Berufsausübung verletzt hat.
2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF durch die von seinem leitenden Angestellten verfasste Rundmail vom 23.07.2011 gegen das in § 4 Abs. 5 ORF-G normierte Objektivitätsgebot verstoßen habe, wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
3. Das Eventualbegehren festzustellen, dass der Beschwerdegegner durch die nicht auszuschließenden Auswirkungen der von seinem leitenden Angestellten verfasste Rundmail vom 23.07.2011 auf die Berichterstattung der journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Objektivität und journalistischen Wahrheitspflicht verletzt habe, wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
4. Der Beschwerdeantrag, dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufzutragen, den gegenständlichen Bescheid zu veröffentlichen, wird abgewiesen.
Die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 28.03.2012, GZ 611.997/0001-BKS/2012, als unbegründet abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2013, B 518/12, aufgehoben.
Mit Bescheid vom 16.05.2013, GZ 611.997/0002-BKS/2013, hat der BKS nunmehr der Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid der KommAustria vom 11.01.2012, KOA 12.004/11-010, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Dr. Heinz Oberhummer gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 ORF-G iVm. § 32 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen wurde.