Der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M, sämtliche vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, werden gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Dr. Jens Woelke, in der Höhe von netto EUR XXX zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt), sohin brutto EUR XXX auferlegt und weiters aufgetragen, diese binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXX zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.