• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.12.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.012/12-002

KOA 12.012/12-002 - Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert

Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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