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Aktuelles
Entscheidungen
KOA 12.014/13-003 - Österreichischer Rundfunk, A
Bereich
KommAustria
Datum
17.04.2013
Kategorie
Rechtsverletzungen
Partei(en)
Österreichischer Rundfunk, A
GZ
KOA 12.014/13-003
KOA 12.014/13-003 - Österreichischer Rundfunk, A
Die KommAustria hat den Antrag des A gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 37 ORF-G iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.808/0009-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Downloads
KOA_12.014-13-003_anonymisiert.pdf (pdf, 178,2 KB)
Weitere Informationen
Entscheidungen: Regulierung und Förderungen