Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH vom 14.11.2012 wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die durch den Bescheid der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt: