• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    08.07.2003
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Radio Villach Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.213/03-17

KOA 1.213/03-17 - Radio Villach Privatradio GmbH

Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "SPITTAL DRAU 5, Hühnersberg, 99,3 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 4 iVm § 12 Abs 1, 4 und 5 PrR-G der Radio Villach Privatradio GmbH zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes "Villach Stadt und südlicher Teil des Bezirkes Villach Land" zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Raum Villach und Unterdrautal".

Der ursprüngliche Antrag der Radio Villach Privatradio GmbH wurde sowohl von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. (Zulassungsinhaberin im Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau") als auch von der Lokalradio Gute Laune GmbH (Zulassungsinhaberin im Versorgungsgebiet "Raum Spittal/Drau, Bad Kleinkirchheim, Radenthein") gemäß § 12 Abs 5 PrR-G mit der Begründung beeinsprucht, die Übertragungskapazität könnte auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet herangezogen werden.
Nach § 12 Abs 6 PrR-G ist in einem Einspruch eine solche Behauptung in nachvollziehbarer Weise aufzustellen. Dies bedeutet im Falle der Behauptung der Eignung zur Verbesserung der Versorgung das Aufzeigen von Versorgungslücken bzw von Versorgungsmängeln, die durch die betreffende Übertragungskapazität behoben werden können. Die Darstellung der Versorgungslücken bzw. -mängel hat dergestalt zu sein, dass sie einer technischen Grobprüfung durch die Regulierungsbehörde zugänglich ist und diese Grobprüfung durch die Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommen kann, dass die dargestellten Versorgungslücken bzw. -mängel vorliegen könnten und die veröffentlichte Übertragungskapazität dazu geeignet sein könnte, diese zu beheben.

Beide Einschreiterinnen sind der Aufforderung der Behörde zur Darstellung ihrer Versorgungslücken bzw -mängel nicht nachgekommen, weshalb die Einsprüche mangels Nachvollziehbarkeit von der KommAustria abgewiesen wurden. Die Übertragungskapazität wurde daher ohne weitere Ausschreibung der ursprünglichen Antragstellerin zugeordnet.

In Entsprechung einer dagegen erhobenen Berufung hat der Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 25.2.2004, GZ 611.031/001-BKS/2003, diesen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Da der Einspruch der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. nach dieser Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet war, hat eine Ausschreibung der Übertragungskapazität zu erfolgen.

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