• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    21.10.2004
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Radio Villach Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.213/04-23

KOA 1.213/04-23 - Radio Villach Privatradio GmbH



Mit diesem Bescheid wurde der Radio Villach Privatradio GmbH die Übertragungskapazität "SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 99,3 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Villach Stadt und südlicher Teil des Bezirkes Villach Land" zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Raum Villach und Unterdrautal" (bzw. im Falle der Rechtskraft der Zuordnung HERMAGOR (Kreuth) 98,4 MHz: "Raum Villach, unteres Gailtal und Unterdrautal").

Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" wurde abgewiesen, da dies zu einer unzulässigen Doppelversorgung geführt hätte. Der Antrag der Österreichisch christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, da die Übertragungskapazität sich auf Grund der Größe des versorgten Gebietes nicht zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes eignet.

Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.5.2005, GZ 611.031/0002-BKS/2004 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 18.10.2006, Zl. 2005/04/0157, aufgehoben.

Der Bundeskommunikationssenat hat im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 26.2.2007, GZ 611.131/0003-BKS/2007, die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Übertragungskapazität der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" zugeordnet. Die übrigen Anträge wurden wegen des Vorrangs der Verbesserung abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Verfassungsgerichtshof hat der seitens der (nunmehrigen) KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.4.2007, B 404/07-05, aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der Bescheid des BKS derzeit nicht vollzogen werden darf.



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