Wenn der Verfassungs- oder der Verwaltungsgerichtshof eine Zulassung aufgehoben hat, besteht nach § 3 Abs. 7 Privatradiogesetz (PrR-G) die Möglichkeit für den bisherigen Zulassungsinhaber, in einem kurzen Verfahren eine einstweilige Zulassung bis zur Entscheidung im neuerlich durchzuführenden Zulassungsverfahren (längstens aber für 6 Monate) zu erhalten, um einen durchgehenden Sendebetrieb gewährleisten zu können.
Mit diesem Bescheid wurde der Privatradio Unterkärnten GmbH eine solche Zulassung für das Versorgungsgebiet "Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg" erteilt. Zu klären war in diesem Verfahren insbesondere, ob eine einstweilige Zulassung auch erteilt werden kann, wenn der Antragsteller den Sendebetrieb noch nicht aufgenommen hat. Außerdem wurden jene Anträge der Privatradio Unterkärnten GmbH zurückgewiesen, die sich auf einen veränderten Sendestandort bezogen hatten.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14.03.2002, GZ 611.037/002-BKS/2001, wurde der Berufung der Gegenpartei stattgegeben und der Antrag auf einstweilige Zulassung abgewiesen, da der Privatradio Unterkärnten GmbH inzwischen mit Bescheid der KommAustria vom 17.12.2001, KOA 1.218/01-45, eine reguläre Hörfunkzulassung auf 10 Jahre erteit wurde, und die Erteilung einer einstweiligen Zulassung daher nicht mehr in Betracht gekommen ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen den (einstweiligen) Zulassungsbescheid wurde ausdrücklich bestätigt.