• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.08.2006
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Österreichische Christliche Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur
  • GZ
    KOA 1.300/06-006

KOA 1.300/06-006 - Österreichische Christliche Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur

Der "Österreichischen Christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur" (Radio Maria) wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Baden" (Übertragungskapazität "BADEN 2 93,4 MHz") für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.

Das Programm umfasst ein 24-h- Spartenprogramm mit religiösen, kulturellen und sozialen Inhalten mit Lokalbezug und ohne kommerzielle Produktwerbung. Das Programmschema beinhaltet die Schwerpunkte Information, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und Schwerpunktreihen.

Das gegenständliche Verfahren wurde nach der Zurückverweisung durch den Bundeskommunikationssenat fortgesetzt. Dabei war zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes all jene Antragänderungen, die den Zugang zum Auswahlverfahren erst ermöglichen oder die Chancen dort verbessern, nicht zu berücksichtigen sind. Weiters war zu berücksichtigen, dass der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH mitterweile mit Bescheid des BKS vom 23.6.2006 rechtskräftig die Übertragungskapazität BADEN 3 100,2 MHz zugeordnet bekommen hat.

Daher war nunmehr der Antrag der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 10 Abs. 2 PrR-G abzuweisen. Im Auswahlverfahren wurden weiters die Anträge der Wert-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH, der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, der Meekorah holding GmbH & Co. Privatradio KG (ehemals Meekorah.tv film-und fernsehgmbH & Co Privatradio) und der Screenservice GmbH (ehemals air 93.4 Privatradio GmbH i.Gr.) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen. Der Eventualantrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Spittal an der Drau“ wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G zurückgewiesen.
Alle anderen Anträge von früheren Verfahrensparteien wurden im Zuge des Verfahrens zurückgezogen.

Der Bundeskommuikationsseant hat mit Bescheid vom 18.06.2007, GZ. 611.054/0001-BKS/2006, den erstinstalzlichen Bescheid insofern abgeändert als der Antrag der Wert-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH mangels Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G abgewiesen wurde. Die Berufungen wurden im Übrigen abgewiesen, die Zulassung ist damit rechtskräftig.

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