KOA 13.000/13-001 - Fonds der Wiener Kaufmannschaft
Die KommAustria hat die Berufung des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2012, KOA 13.000/12-071, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) stattgegegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als nunmehr festgestellt wird, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.